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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraus. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (vgl. E 2. Oktober 1959, VwSlg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (vgl. E 1. Juli 1970, 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes (vgl. E 30. Jänner 1996, 93/11/0092) nicht erfüllt. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten. Ist aber ein Einschreiten des Wirtschaftsprüfers mit § 10 Abs. 3 AVG nicht vereinbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem dieser bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diesen nicht geeignet wäre, den Mangel einer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Liegt nun ein durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf ein einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vor, so sind an diesen gerichtete Verbesserungsaufträge nicht geeignet, die einer Berufung - im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AVG - anhaftenden Mängel zu beheben. Die Behörde hat vielmehr im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG den Bf selbst zur Verbesserung der Berufung aufzufordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag zu richten.Die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraus. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren vergleiche E 2. Oktober 1959, VwSlg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vergleiche E 1. Juli 1970, 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes vergleiche E 30. Jänner 1996, 93/11/0092) nicht erfüllt. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhalten. Ist aber ein Einschreiten des Wirtschaftsprüfers mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht vereinbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem dieser bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diesen nicht geeignet wäre, den Mangel einer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Liegt nun ein durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Bf ein einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vor, so sind an diesen gerichtete Verbesserungsaufträge nicht geeignet, die einer Berufung - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AVG - anhaftenden Mängel zu beheben. Die Behörde hat vielmehr im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Bf selbst zur Verbesserung der Berufung aufzufordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag zu richten.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090181.X01Im RIS seit
13.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012