RS Vwgh 2012/6/26 2010/07/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0147 E 13. März 1990 VwSlg 13140 A/1990 RS 1

Stammrechtssatz

Steht einem Einforstungsberechtigten urkundlich ein Elementarholzbezug nur bei einem von ihm nicht selbst verschuldeten Elementarereignis zu, dann ist die Verschuldensfrage ohne Beweislastregeln von der Agrarbehörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen zu klären. Sie sind dabei gem § 45 Abs 2 AVG verpflichtet, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen, aus denen sich allenfalls ein schuldhaftes Handeln des Berechtigten ableiten ließe, als erwiesen anzunehmen oder nicht.Steht einem Einforstungsberechtigten urkundlich ein Elementarholzbezug nur bei einem von ihm nicht selbst verschuldeten Elementarereignis zu, dann ist die Verschuldensfrage ohne Beweislastregeln von der Agrarbehörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen zu klären. Sie sind dabei gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG verpflichtet, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen, aus denen sich allenfalls ein schuldhaftes Handeln des Berechtigten ableiten ließe, als erwiesen anzunehmen oder nicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070222.X01

Im RIS seit

30.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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