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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Bei Enteignungen und sonstigen Eigentumseingriffen ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedacht zu nehmen und einem allfälligen Interesse an der Aufrechterhaltung eines zwangsweise eingeräumten Nutzungsrechts das Interesse des Liegenschaftseigentümers an der Unbeschränktheit seines Eigentumsrechts gegenüberzustellen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070214.X11Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017