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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Nach § 70 Abs 1 WRG 1959 erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den §§ 63 bis 67 legcit eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich geworden sind. Es würde nun zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch führen, wenn im Fall der Unentbehrlichkeit des Rechts, ein fremdes Grundstück zu nutzen, dieses nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung aufrechterhalten werden könnte, wenn für diese wasserrechtliche Bewilligung zuvor (lediglich) die notwendige Dienstbarkeit eingeräumt wurde (§ 63 lit b legcit), diese Möglichkeit jedoch nicht bestehen sollte, wenn es vorher zu einer Enteignung der Grundflächen (§ 63 lit c legcit) gekommen ist.Nach Paragraph 70, Absatz eins, WRG 1959 erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den Paragraphen 63 bis 67 legcit eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich geworden sind. Es würde nun zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch führen, wenn im Fall der Unentbehrlichkeit des Rechts, ein fremdes Grundstück zu nutzen, dieses nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung aufrechterhalten werden könnte, wenn für diese wasserrechtliche Bewilligung zuvor (lediglich) die notwendige Dienstbarkeit eingeräumt wurde (Paragraph 63, Litera b, legcit), diese Möglichkeit jedoch nicht bestehen sollte, wenn es vorher zu einer Enteignung der Grundflächen (Paragraph 63, Litera c, legcit) gekommen ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070214.X08Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017