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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Rechtssatz
§ 70 WRG 1959 knüpft an das Erlöschen des Wasserrechts bzw einer wasserrechtlichen Bewilligung an. Die Rückübereignung von enteigneten Grundflächen gemäß § 70 Abs 2 WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen befindet; eine darüber hinausgehende Rückgängigmachung gesetzter Maßnahmen ("restitutio in integrum") sieht das Gesetz jedoch nicht vor.Paragraph 70, WRG 1959 knüpft an das Erlöschen des Wasserrechts bzw einer wasserrechtlichen Bewilligung an. Die Rückübereignung von enteigneten Grundflächen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen befindet; eine darüber hinausgehende Rückgängigmachung gesetzter Maßnahmen ("restitutio in integrum") sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070214.X06Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017