RS Vwgh 2012/6/26 2010/07/0214

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

§ 70 WRG 1959 knüpft an das Erlöschen des Wasserrechts bzw einer wasserrechtlichen Bewilligung an. Die Rückübereignung von enteigneten Grundflächen gemäß § 70 Abs 2 WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen befindet; eine darüber hinausgehende Rückgängigmachung gesetzter Maßnahmen ("restitutio in integrum") sieht das Gesetz jedoch nicht vor.Paragraph 70, WRG 1959 knüpft an das Erlöschen des Wasserrechts bzw einer wasserrechtlichen Bewilligung an. Die Rückübereignung von enteigneten Grundflächen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, WRG 1959 kann nur in jenem Zustand begehrt werden, in dem sich das Grundstück nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen befindet; eine darüber hinausgehende Rückgängigmachung gesetzter Maßnahmen ("restitutio in integrum") sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070214.X06

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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