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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Ein Anrainer iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 kann stets nur die Beeinträchtigung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen. Einem solchen Anrainer, der unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung über die Vorschreibung einstweiliger Vorkehrungen ordnungsgemäß geladen wurde, obliegt es, spätestens in der Verhandlung taugliche Einwendungen zu erheben, widrigenfalls Präklusion eintritt (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0140).Ein Anrainer iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 kann stets nur die Beeinträchtigung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen. Einem solchen Anrainer, der unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung über die Vorschreibung einstweiliger Vorkehrungen ordnungsgemäß geladen wurde, obliegt es, spätestens in der Verhandlung taugliche Einwendungen zu erheben, widrigenfalls Präklusion eintritt (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070214.X04Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017