Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0150 B 19. September 1989 VwSlg 12982 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Im Erlöschensverfahren hat nur der bisher Berechtigte rechtlichen am Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensverfahrens, während andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung, ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können.Im Erlöschensverfahren hat nur der bisher Berechtigte rechtlichen am Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensverfahrens, während andere Wasserberechtigte und Anrainer (Paragraph 29, Absatz eins, WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung, ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070214.X02Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017