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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Im Gegensatz zum früheren § 2 Abs 5 Z 1 ALSAG 1989, der "Altstoffe" als Ausnahme vom Abfallbegriff definierte, verweist das ALSAG 1989 in Bezug auf den Abfallbegriff auf § 2 Abs 1 bis 3 AWG 2002. In diesen Bestimmungen ist aber nicht vom "Altstoff" die Rede; dieser wird in § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 beschrieben, auf den das ALSAG 1989 aber seinerseits nicht verweist. Die in § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 in Bezug auf den Begriff "Altstoff" gewählte Definition unterscheidet sich zudem auch inhaltlich von der Definition des damaligen § 2 Abs 5 Z 1 ALSAG 1989. (Hier: Es besteht daher eine geänderte Rechtslage im Vergleich zu einem früheren Bescheid, der sich auf den damaligen § 2 Abs 5 Z 1 ALSAG 1989 stützte, weshalb einer neuerlichen Feststellung nach § 10 ALSAG 1989 res iudicata nicht entgegensteht.)Im Gegensatz zum früheren Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989, der "Altstoffe" als Ausnahme vom Abfallbegriff definierte, verweist das ALSAG 1989 in Bezug auf den Abfallbegriff auf Paragraph 2, Absatz eins bis 3 AWG 2002. In diesen Bestimmungen ist aber nicht vom "Altstoff" die Rede; dieser wird in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 beschrieben, auf den das ALSAG 1989 aber seinerseits nicht verweist. Die in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 in Bezug auf den Begriff "Altstoff" gewählte Definition unterscheidet sich zudem auch inhaltlich von der Definition des damaligen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989. (Hier: Es besteht daher eine geänderte Rechtslage im Vergleich zu einem früheren Bescheid, der sich auf den damaligen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 stützte, weshalb einer neuerlichen Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG 1989 res iudicata nicht entgegensteht.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070177.X04Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016