RS Vwgh 2012/6/26 2010/07/0177

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
AVG §56;
AWG 2002 §6;
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Feststellungsbescheide dürfen jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie zB nach § 10 ALSAG 1989 oder § 6 AWG 2002. Ein Feststellungsbescheid kann weiters nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. E 25. April 1996, 95/07/0216; E 30. Juni 2011, 2007/07/0172).Feststellungsbescheide dürfen jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie zB nach Paragraph 10, ALSAG 1989 oder Paragraph 6, AWG 2002. Ein Feststellungsbescheid kann weiters nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche E 25. April 1996, 95/07/0216; E 30. Juni 2011, 2007/07/0172).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070177.X01

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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