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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0103 B 25. Oktober 1994 RS 1Stammrechtssatz
Es steht dem VwGH in einem Fall, in welchem ein Bf die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Bf in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit der "Landesregierung" durch einen Bf dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs 1 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd § 34 Abs 2 VwGG (Hinweis B 10.3.1992, 92/08/0045).Es steht dem VwGH in einem Fall, in welchem ein Bf die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Bf in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit der "Landesregierung" durch einen Bf dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG (Hinweis B 10.3.1992, 92/08/0045).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070079.X01Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012