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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Was die Art der Nachweise für die Erfüllung der Tatbestände gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und c NAG 2005 betrifft, sind diese in § 9 Z 5 lit. d bis f NAGDV 2005 nicht abschließend geregelt. Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass etwa zum Nachweis des in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 enthaltenen Tatbestandes alle der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie etwa auch Zeugenaussagen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (vg. etwa das sich auf zeugenschaftliche Erklärungen beziehende E vom 15. April 2010, 2008/22/0071). Dies gilt sinngemäß auch für die in den lit. b und c des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen, wobei selbst in den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des § 9 Z 5 lit. e und f NAGDV 2005 bloß allgemein gehalten von einem "Nachweis" gesprochen wird (Hinweis E vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302).Was die Art der Nachweise für die Erfüllung der Tatbestände gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, b und c NAG 2005 betrifft, sind diese in Paragraph 9, Ziffer 5, Litera d bis f NAGDV 2005 nicht abschließend geregelt. Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass etwa zum Nachweis des in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 enthaltenen Tatbestandes alle der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie etwa auch Zeugenaussagen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (vg. etwa das sich auf zeugenschaftliche Erklärungen beziehende E vom 15. April 2010, 2008/22/0071). Dies gilt sinngemäß auch für die in den Litera b und c des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 enthaltenen Erteilungsvoraussetzungen, wobei selbst in den darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer 5, Litera e und f NAGDV 2005 bloß allgemein gehalten von einem "Nachweis" gesprochen wird (Hinweis E vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220165.X01Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012