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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4;Rechtssatz
Hat der Fremde als subsidiär Schutzberechtigter ein asylrechtliches befristetes (nicht: "vorläufiges") und bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen stets verlängerbares Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 inne, wird jedenfalls nicht in den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, eingegriffen, weil sich die Unionsbürger (konkret: die Wahleltern des Fremden) in solchen Konstellationen nicht de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. Jänner 2012, 2008/22/0837, und vom 26. Jänner 2012, 2008/21/0162).Hat der Fremde als subsidiär Schutzberechtigter ein asylrechtliches befristetes (nicht: "vorläufiges") und bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen stets verlängerbares Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 inne, wird jedenfalls nicht in den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, eingegriffen, weil sich die Unionsbürger (konkret: die Wahleltern des Fremden) in solchen Konstellationen nicht de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. Jänner 2012, 2008/22/0837, und vom 26. Jänner 2012, 2008/21/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008220775.X03Im RIS seit
30.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012