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E3L E19103010Norm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art24 Abs2;Rechtssatz
Das Unionsrecht steht der Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nicht entgegen. Durch den Ausschluss der Anwendung des NAG 2005 auf asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde wird diesen Personen kein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert. Durch die Erteilung einer verlängerbaren, befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird auch den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG ("Statusrichtlinie") Rechnung getragen.Das Unionsrecht steht der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 nicht entgegen. Durch den Ausschluss der Anwendung des NAG 2005 auf asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde wird diesen Personen kein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert. Durch die Erteilung einer verlängerbaren, befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird auch den Anforderungen des Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG ("Statusrichtlinie") Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008220775.X02Im RIS seit
30.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012