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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Überprüfung nach § 10 Abs 3 EmissionszertifikateG 2004 beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung, sondern sind im Anschluss an diese Vor-Ort-Prüfung weitere Arbeiten notwendig. Mit jeder zu überprüfenden Zulassung der Prüfbefugnis für eine Branchengruppe hängt somit ein zusätzlicher Aufwand zusammen, weil von Seiten der Zulassungsstelle stets auch auf die Besonderheiten betreffend die Prüfbefugnis der jeweiligen Branchengruppe einzugehen ist. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht (insbesondere aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes) ist es nicht zu beanstanden, bei der Festsetzung von Tarifen bzw Gebühren von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachung auszugehen und zu typisieren bzw zu pauschalieren, soweit diese Regelungen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (Hinweis E VfGH 12. Dezember 2000, VfSlg 16048/2000). Es fehlt daher an Ansatzpunkten, dass die in der GebührenVO festgelegten Gebühren nicht von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung der der Behörde mit einer Prüfung nach § 10b EmissionszertifikateG 2004 dabei entstehenden Aufwendungen ausgingen und unverhältnismäßig zu den der Behörde tatsächlich erwachsenden Kosten wären. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung einer Anfechtung der GebührenVO nachzukommen.Die Überprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, EmissionszertifikateG 2004 beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung, sondern sind im Anschluss an diese Vor-Ort-Prüfung weitere Arbeiten notwendig. Mit jeder zu überprüfenden Zulassung der Prüfbefugnis für eine Branchengruppe hängt somit ein zusätzlicher Aufwand zusammen, weil von Seiten der Zulassungsstelle stets auch auf die Besonderheiten betreffend die Prüfbefugnis der jeweiligen Branchengruppe einzugehen ist. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht (insbesondere aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes) ist es nicht zu beanstanden, bei der Festsetzung von Tarifen bzw Gebühren von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachung auszugehen und zu typisieren bzw zu pauschalieren, soweit diese Regelungen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (Hinweis E VfGH 12. Dezember 2000, VfSlg 16048/2000). Es fehlt daher an Ansatzpunkten, dass die in der GebührenVO festgelegten Gebühren nicht von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung der der Behörde mit einer Prüfung nach Paragraph 10 b, EmissionszertifikateG 2004 dabei entstehenden Aufwendungen ausgingen und unverhältnismäßig zu den der Behörde tatsächlich erwachsenden Kosten wären. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung einer Anfechtung der GebührenVO nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070109.X03Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015