RS Vwgh 2012/6/26 2008/07/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EmissionszertifikateG 2004 §10 Abs3 idF 2004/I/135;
EmissionszertifikateG 2004 §10b idF 2004/I/135;
Prüfeinrichtungen unabhängige Emissionszertifikate 2004;
Prüfeinrichtungen unabhängige Emissionszertifikate 2008 §1 Z2;
Prüfeinrichtungen unabhängige Emissionszertifikate 2008 §2 Z2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Überprüfung nach § 10 Abs 3 EmissionszertifikateG 2004 beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung, sondern sind im Anschluss an diese Vor-Ort-Prüfung weitere Arbeiten notwendig. Mit jeder zu überprüfenden Zulassung der Prüfbefugnis für eine Branchengruppe hängt somit ein zusätzlicher Aufwand zusammen, weil von Seiten der Zulassungsstelle stets auch auf die Besonderheiten betreffend die Prüfbefugnis der jeweiligen Branchengruppe einzugehen ist. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht (insbesondere aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes) ist es nicht zu beanstanden, bei der Festsetzung von Tarifen bzw Gebühren von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachung auszugehen und zu typisieren bzw zu pauschalieren, soweit diese Regelungen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (Hinweis E VfGH 12. Dezember 2000, VfSlg 16048/2000). Es fehlt daher an Ansatzpunkten, dass die in der GebührenVO festgelegten Gebühren nicht von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung der der Behörde mit einer Prüfung nach § 10b EmissionszertifikateG 2004 dabei entstehenden Aufwendungen ausgingen und unverhältnismäßig zu den der Behörde tatsächlich erwachsenden Kosten wären. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung einer Anfechtung der GebührenVO nachzukommen.Die Überprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, EmissionszertifikateG 2004 beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung, sondern sind im Anschluss an diese Vor-Ort-Prüfung weitere Arbeiten notwendig. Mit jeder zu überprüfenden Zulassung der Prüfbefugnis für eine Branchengruppe hängt somit ein zusätzlicher Aufwand zusammen, weil von Seiten der Zulassungsstelle stets auch auf die Besonderheiten betreffend die Prüfbefugnis der jeweiligen Branchengruppe einzugehen ist. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht (insbesondere aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes) ist es nicht zu beanstanden, bei der Festsetzung von Tarifen bzw Gebühren von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachung auszugehen und zu typisieren bzw zu pauschalieren, soweit diese Regelungen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (Hinweis E VfGH 12. Dezember 2000, VfSlg 16048/2000). Es fehlt daher an Ansatzpunkten, dass die in der GebührenVO festgelegten Gebühren nicht von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung der der Behörde mit einer Prüfung nach Paragraph 10 b, EmissionszertifikateG 2004 dabei entstehenden Aufwendungen ausgingen und unverhältnismäßig zu den der Behörde tatsächlich erwachsenden Kosten wären. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung einer Anfechtung der GebührenVO nachzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070109.X03

Im RIS seit

20.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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