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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bereits aus § 10 Abs 3 EmissionszertifikateG 2004 ergibt sich, dass die Gebühren nach der GebührenVO nicht für die Vor-Ort-Tätigkeit zu entrichten sind, sondern für die "Durchführung der Aufsicht", worunter - was auch aus den Materialien zur GebührenVO ersichtlich ist - ein umfangreicher, sich über mehrere Verfahrensschritte (Vorarbeiten, Tätigkeit vor Ort, Prüfung) erstreckender Prozess zu verstehen ist. Die Gebührenpflicht entsteht im konkreten Zusammenhang folglich auch nicht mit dem Abschluss der Tätigkeit vor Ort, sondern vielmehr mit dem Abschluss dieser kompletten, mehrere Schritte umfassenden Durchführung der Aufsicht durch die Behörde über die jeweilige unabhängige Prüfeinrichtung bzw über den jeweiligen Einzelprüfer. (Hier: Es stellt daher keine rückwirkende Gebührenvorschreibung dar, wenn der Abschluss des Prüfvorgangs erst nach Inkrafttreten der GebührenVO liegt.)Bereits aus Paragraph 10, Absatz 3, EmissionszertifikateG 2004 ergibt sich, dass die Gebühren nach der GebührenVO nicht für die Vor-Ort-Tätigkeit zu entrichten sind, sondern für die "Durchführung der Aufsicht", worunter - was auch aus den Materialien zur GebührenVO ersichtlich ist - ein umfangreicher, sich über mehrere Verfahrensschritte (Vorarbeiten, Tätigkeit vor Ort, Prüfung) erstreckender Prozess zu verstehen ist. Die Gebührenpflicht entsteht im konkreten Zusammenhang folglich auch nicht mit dem Abschluss der Tätigkeit vor Ort, sondern vielmehr mit dem Abschluss dieser kompletten, mehrere Schritte umfassenden Durchführung der Aufsicht durch die Behörde über die jeweilige unabhängige Prüfeinrichtung bzw über den jeweiligen Einzelprüfer. (Hier: Es stellt daher keine rückwirkende Gebührenvorschreibung dar, wenn der Abschluss des Prüfvorgangs erst nach Inkrafttreten der GebührenVO liegt.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070109.X01Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015