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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs3 idF 2004/I/043;Rechtssatz
Unter Lagerung ist etwas vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Hinweis E 15. September 2009, 2009/07/0154). § 73 AWG 2002 bietet somit für die Berücksichtigung einer "zeitlichen Komponente" dahingehend, dass das Vorliegen einer "Ablagerung" für seine Anwendbarkeit notwendig wäre, keinen Raum.Unter Lagerung ist etwas vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Hinweis E 15. September 2009, 2009/07/0154). Paragraph 73, AWG 2002 bietet somit für die Berücksichtigung einer "zeitlichen Komponente" dahingehend, dass das Vorliegen einer "Ablagerung" für seine Anwendbarkeit notwendig wäre, keinen Raum.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070078.X02Im RIS seit
27.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012