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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §155;Rechtssatz
Aus den durch Gesetz normierten Dienstpflichten für Universitätsprofessoren kann an sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten abgeleitet werden. Es bleibt einem Universitätsprofessor als Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 17 StGG vorbehalten zu entscheiden, ob er seine Forschungsarbeit der Öffentlichkeit zugänglich macht oder nicht, unabhängig davon, inwieweit sich unzureichende Publikationen im Hinblick auf die in § 14 Abs. 7 UniversitätsG 2002 normierte Leistungsevaluation von Universitätsprofessoren niederschlagen. Im Falle nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachter Forschungsergebnisse kann nämlich nicht per se darauf geschlossen werden, dass der Universitätsprofessor seiner dienstlichen Forschungsverpflichtung nicht bzw. nicht fachgerecht nachgeht. Der Nachweis der dienstlichen Forschungsverpflichtung im Sinn der §§ 155 Abs. 1 iVm 165 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 kann schließlich auch anders als durch Publikation wissenschaftlicher Artikel erbracht werden. Insofern ist der Behörde darin beizupflichten, dass eine Dienstpflicht zur Publikation von Forschungsergebnissen eines Universitätsprofessors nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. Umso weniger besteht eine solche zur Veröffentlichung einer persönlichen Entschuldigung bzw. eines im eigenen Namen formulierten Eingeständnisses eines Plagiates.Aus den durch Gesetz normierten Dienstpflichten für Universitätsprofessoren kann an sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten abgeleitet werden. Es bleibt einem Universitätsprofessor als Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 17, StGG vorbehalten zu entscheiden, ob er seine Forschungsarbeit der Öffentlichkeit zugänglich macht oder nicht, unabhängig davon, inwieweit sich unzureichende Publikationen im Hinblick auf die in Paragraph 14, Absatz 7, UniversitätsG 2002 normierte Leistungsevaluation von Universitätsprofessoren niederschlagen. Im Falle nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachter Forschungsergebnisse kann nämlich nicht per se darauf geschlossen werden, dass der Universitätsprofessor seiner dienstlichen Forschungsverpflichtung nicht bzw. nicht fachgerecht nachgeht. Der Nachweis der dienstlichen Forschungsverpflichtung im Sinn der Paragraphen 155, Absatz eins, in Verbindung mit 165 Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 kann schließlich auch anders als durch Publikation wissenschaftlicher Artikel erbracht werden. Insofern ist der Behörde darin beizupflichten, dass eine Dienstpflicht zur Publikation von Forschungsergebnissen eines Universitätsprofessors nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. Umso weniger besteht eine solche zur Veröffentlichung einer persönlichen Entschuldigung bzw. eines im eigenen Namen formulierten Eingeständnisses eines Plagiates.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X07Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015