RS Vwgh 2012/6/27 2011/12/0172

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §157 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44;
MRK Art10;
StGG Art13;
StGG Art17;
UniversitätsG 2002 §106 Abs1;
UniversitätsG 2002 §23 Abs1 Z5;
  1. BDG 1979 § 157 heute
  2. BDG 1979 § 157 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  3. BDG 1979 § 157 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. BDG 1979 § 157 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  5. BDG 1979 § 157 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  6. BDG 1979 § 157 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Dem Rektor mag zugestanden werden, Universitätsprofessoren mit Weisungen dazu zu verhalten, die an der Medizinischen Universität Wien anerkannten wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" einzuhalten; die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung bzw. das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen, ist daraus aber nicht ableitbar. Vielmehr greift eine solche Anordnung in den nicht durch dienstliche Weisungen gestaltbaren persönlichen und durch Art. 13 und 17 StGG bzw. Art. 10 MRK geschützten Bereich des Universitätsprofessors ein, zumal hier eine angeordnete Veröffentlichung einer - nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Universität stehenden - persönlichen Entschuldigung des Universitätsprofessors und ein damit einhergehendes Eingeständnis eines Plagiates im Rahmen eines im eigenen Namen (mit-)veröffentlichten wissenschaftlichen Artikels im Vordergrund steht und nicht die universitären Forschungsverpflichtung des Universitätsprofessors an sich.Dem Rektor mag zugestanden werden, Universitätsprofessoren mit Weisungen dazu zu verhalten, die an der Medizinischen Universität Wien anerkannten wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" einzuhalten; die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung bzw. das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen, ist daraus aber nicht ableitbar. Vielmehr greift eine solche Anordnung in den nicht durch dienstliche Weisungen gestaltbaren persönlichen und durch Artikel 13 und 17 StGG bzw. Artikel 10, MRK geschützten Bereich des Universitätsprofessors ein, zumal hier eine angeordnete Veröffentlichung einer - nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Universität stehenden - persönlichen Entschuldigung des Universitätsprofessors und ein damit einhergehendes Eingeständnis eines Plagiates im Rahmen eines im eigenen Namen (mit-)veröffentlichten wissenschaftlichen Artikels im Vordergrund steht und nicht die universitären Forschungsverpflichtung des Universitätsprofessors an sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X06

Im RIS seit

24.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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