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10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §157 Abs2;Rechtssatz
Dem Rektor mag zugestanden werden, Universitätsprofessoren mit Weisungen dazu zu verhalten, die an der Medizinischen Universität Wien anerkannten wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" einzuhalten; die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung bzw. das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen, ist daraus aber nicht ableitbar. Vielmehr greift eine solche Anordnung in den nicht durch dienstliche Weisungen gestaltbaren persönlichen und durch Art. 13 und 17 StGG bzw. Art. 10 MRK geschützten Bereich des Universitätsprofessors ein, zumal hier eine angeordnete Veröffentlichung einer - nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Universität stehenden - persönlichen Entschuldigung des Universitätsprofessors und ein damit einhergehendes Eingeständnis eines Plagiates im Rahmen eines im eigenen Namen (mit-)veröffentlichten wissenschaftlichen Artikels im Vordergrund steht und nicht die universitären Forschungsverpflichtung des Universitätsprofessors an sich.Dem Rektor mag zugestanden werden, Universitätsprofessoren mit Weisungen dazu zu verhalten, die an der Medizinischen Universität Wien anerkannten wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" einzuhalten; die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung bzw. das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen, ist daraus aber nicht ableitbar. Vielmehr greift eine solche Anordnung in den nicht durch dienstliche Weisungen gestaltbaren persönlichen und durch Artikel 13 und 17 StGG bzw. Artikel 10, MRK geschützten Bereich des Universitätsprofessors ein, zumal hier eine angeordnete Veröffentlichung einer - nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Universität stehenden - persönlichen Entschuldigung des Universitätsprofessors und ein damit einhergehendes Eingeständnis eines Plagiates im Rahmen eines im eigenen Namen (mit-)veröffentlichten wissenschaftlichen Artikels im Vordergrund steht und nicht die universitären Forschungsverpflichtung des Universitätsprofessors an sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X06Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015