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10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §155;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 155 BDG 1979 umschreibt zunächst abstrakt die allgemein festgelegten dienstlichen Aufgaben, die Universitätslehrern zur Besorgung zugewiesen sind, welche durch Normierung der "Besonderen Aufgaben" in § 165 BDG 1979 für Universitätsprofessoren konkretisiert werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben (darunter auch die dienstliche Verpflichtung zur Forschung) gehört zu den Dienstpflichten der Universitätsprofessoren, welche auch disziplinarrechtlich sanktioniert werden können. Mit diesen Normen wird den Universitätsprofessoren eine Forschungsverpflichtung aufgetragen, wobei sie dabei als Träger des Grundrechtes der Wissenschaftsfreiheit (Art. 17 StGG) weitgehend von Weisungen freigestellt sind. Eine Determinierung der Forschung des Universitätsprofessors, wie sie etwa im Zuge eines "Forschungsplanes" oder gemeinsamen Forschungs- bzw. Publikationsprojektes stattfinden könnte, wird demnach nur als "globale" Forschungsverpflichtung in Betracht kommen; demzufolge werden nur Forschungsfelder, allenfalls auch Themen, keinesfalls jedoch Inhalt oder Methode der Forschung durch Weisung vorgegeben werden können; die Freiheit der Forschung umfasst die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse.Die Bestimmung des Paragraph 155, BDG 1979 umschreibt zunächst abstrakt die allgemein festgelegten dienstlichen Aufgaben, die Universitätslehrern zur Besorgung zugewiesen sind, welche durch Normierung der "Besonderen Aufgaben" in Paragraph 165, BDG 1979 für Universitätsprofessoren konkretisiert werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben (darunter auch die dienstliche Verpflichtung zur Forschung) gehört zu den Dienstpflichten der Universitätsprofessoren, welche auch disziplinarrechtlich sanktioniert werden können. Mit diesen Normen wird den Universitätsprofessoren eine Forschungsverpflichtung aufgetragen, wobei sie dabei als Träger des Grundrechtes der Wissenschaftsfreiheit (Artikel 17, StGG) weitgehend von Weisungen freigestellt sind. Eine Determinierung der Forschung des Universitätsprofessors, wie sie etwa im Zuge eines "Forschungsplanes" oder gemeinsamen Forschungs- bzw. Publikationsprojektes stattfinden könnte, wird demnach nur als "globale" Forschungsverpflichtung in Betracht kommen; demzufolge werden nur Forschungsfelder, allenfalls auch Themen, keinesfalls jedoch Inhalt oder Methode der Forschung durch Weisung vorgegeben werden können; die Freiheit der Forschung umfasst die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X04Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015