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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §155;Rechtssatz
Dass es sich bei der Anordnung, das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen und sich in einer solchen Veröffentlichung dafür im eigenen Namen zu entschuldigen, um die Gestaltung von Dienstpflichten eines Universitätsprofessors handelt, könnte nur angenommen werden, wenn Dienstrechtsvorschriften bestünden, die einen entsprechenden Pflichtenkreis des Beamten begründeten. Gegenstand einer dienstlichen Weisung kann schließlich immer nur eine Angelegenheit sein, die in den Aufgabenkreis des Angewiesenen in seiner Eigenschaft als Organ fällt, die also zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Bestimmung des BDG 1979 zu erkennen, durch welche die Veröffentlichung des Eingeständnisses eines Plagiates und eine Entschuldigung hiefür im eigenen Namen dem dienstrechtlichen Pflichtenkreis eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessors zugeordnet worden wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X03Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015