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10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Die Weisung, das persönliche Eingeständnis eines Plagiats zu veröffentlichen und sich in einer solchen Veröffentlichung im eigenen Namen dafür zu entschuldigen, berührt jedenfalls die Rechtssphäre des Beamten, verpflichtet sie ihn doch, den Abdruck eines Textes in zwei Fachzeitschriften zu veranlassen und damit zur Abgabe einer an die Öffentlichkeit gerichteten Erklärung. Die Anordnung - die eine Reaktion auf eine vom Beamten als Co-Autor mitveröffentlichte wissenschaftliche Publikation darstellt und diesen zu einer Äußerung an die Öffentlichkeit verpflichtet - greift jedenfalls in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Informations- und Meinungsfreiheit im Sinne der Art. 10 MRK und Art. 13 StGG ein, ferner aber, da es um eine Äußerung bezüglich einer früheren wissenschaftlichen Publikation geht, auch in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 17 StGG).Die Weisung, das persönliche Eingeständnis eines Plagiats zu veröffentlichen und sich in einer solchen Veröffentlichung im eigenen Namen dafür zu entschuldigen, berührt jedenfalls die Rechtssphäre des Beamten, verpflichtet sie ihn doch, den Abdruck eines Textes in zwei Fachzeitschriften zu veranlassen und damit zur Abgabe einer an die Öffentlichkeit gerichteten Erklärung. Die Anordnung - die eine Reaktion auf eine vom Beamten als Co-Autor mitveröffentlichte wissenschaftliche Publikation darstellt und diesen zu einer Äußerung an die Öffentlichkeit verpflichtet - greift jedenfalls in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Informations- und Meinungsfreiheit im Sinne der Artikel 10, MRK und Artikel 13, StGG ein, ferner aber, da es um eine Äußerung bezüglich einer früheren wissenschaftlichen Publikation geht, auch in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Artikel 17, StGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120172.X01Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015