RS Vwgh 2012/6/27 2011/12/0151

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0067 E 22. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist berechtigt, jede Rechtswidrigkeit, gleichgültig ob sie in der Vorstellung geltend gemacht worden ist oder nicht, aufzugreifen, sofern damit in die (ihm noch als Partei zustehenden) Rechte des Vorstellungswerbers eingegriffen wird (Hinweis E vom 22. September 1993, 93/06/0108, mwN). Die Auffassung, das Vorbringen in der Vorstellung bestimme den Rahmen der Kognitionsbefugnis der Vorstellungsbehörde, ist daher unzutreffend.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120151.X03

Im RIS seit

18.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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