RS Vwgh 2012/6/27 2011/12/0151

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Einer Partei, deren Vorstellung zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides geführt hat, kommt - insbesondere zur Vermeidung der Bindungswirkung - die grundsätzliche Berechtigung zu, die tragenden Aufhebungsgründe zu bekämpfen, soweit sie diese als unrichtig erachtet. Zur Vermeidung einer Bindungswirkung für das weitere Verfahren muss der Bf aber jenen Vorstellungsbescheid bekämpfen, der diese Bindungswirkung erstmals auslöst. Weil der Bf jenen aufsichtsbehördlichen Bescheid, der erstmals diese Bindungswirkung ausgelöst hat, unbekämpft gelassen hat, ist nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde - selbst bei objektivem Widerspruch zur Rechtslage - gebunden. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung der Behörde vom Verwaltungsgerichtshof geteilt wird (Hinweis E vom 21. März 2005, 2004/17/0212). Die von der Behörde in der zweiten Vorstellungsentscheidung vertretene Rechtsansicht, wonach es ihr verwehrt sei, in der gleichen Verwaltungssache bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage ihre eigene im unbekämpft gebliebenen ersten Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht abzuändern, trifft zu.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120151.X02

Im RIS seit

18.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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