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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Einer Partei, deren Vorstellung zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides geführt hat, kommt - insbesondere zur Vermeidung der Bindungswirkung - die grundsätzliche Berechtigung zu, die tragenden Aufhebungsgründe zu bekämpfen, soweit sie diese als unrichtig erachtet. Zur Vermeidung einer Bindungswirkung für das weitere Verfahren muss der Bf aber jenen Vorstellungsbescheid bekämpfen, der diese Bindungswirkung erstmals auslöst. Weil der Bf jenen aufsichtsbehördlichen Bescheid, der erstmals diese Bindungswirkung ausgelöst hat, unbekämpft gelassen hat, ist nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde - selbst bei objektivem Widerspruch zur Rechtslage - gebunden. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung der Behörde vom Verwaltungsgerichtshof geteilt wird (Hinweis E vom 21. März 2005, 2004/17/0212). Die von der Behörde in der zweiten Vorstellungsentscheidung vertretene Rechtsansicht, wonach es ihr verwehrt sei, in der gleichen Verwaltungssache bei unverändert gebliebener Sach- und Rechtslage ihre eigene im unbekämpft gebliebenen ersten Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht abzuändern, trifft zu.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120151.X02Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012