RS Vwgh 2012/6/27 2011/12/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012

Rechtssatz

Die Behörde verletzt das Parteiengehör schon dadurch, dass sie entgegen § 45 Abs. 3 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG der Partei die Möglichkeit nimmt, der (ergänzenden, einem Privatgutachten widersprechenden) Stellungnahme des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann die Behörde auch nicht dadurch ausräumen, dass sie nunmehr in der Gegenschrift eine Duplik des Amtssachverständigen wiedergibt, weil die schlüssige Beantwortung der im Beschwerdefall im Raum stehenden Frage einer besonderen Fachkunde bedarf und es demnach nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes ist, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs zu einem (ergänzenden) Sachverständigengutachten anhand einer zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme, zu der (als Beweismittel) wiederum Gehör einzuräumen wäre, zu beurteilen.Die Behörde verletzt das Parteiengehör schon dadurch, dass sie entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG der Partei die Möglichkeit nimmt, der (ergänzenden, einem Privatgutachten widersprechenden) Stellungnahme des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann die Behörde auch nicht dadurch ausräumen, dass sie nunmehr in der Gegenschrift eine Duplik des Amtssachverständigen wiedergibt, weil die schlüssige Beantwortung der im Beschwerdefall im Raum stehenden Frage einer besonderen Fachkunde bedarf und es demnach nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes ist, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs zu einem (ergänzenden) Sachverständigengutachten anhand einer zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme, zu der (als Beweismittel) wiederum Gehör einzuräumen wäre, zu beurteilen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X04

Im RIS seit

18.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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