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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012Rechtssatz
Die Behörde verletzt das Parteiengehör schon dadurch, dass sie entgegen § 45 Abs. 3 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG der Partei die Möglichkeit nimmt, der (ergänzenden, einem Privatgutachten widersprechenden) Stellungnahme des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann die Behörde auch nicht dadurch ausräumen, dass sie nunmehr in der Gegenschrift eine Duplik des Amtssachverständigen wiedergibt, weil die schlüssige Beantwortung der im Beschwerdefall im Raum stehenden Frage einer besonderen Fachkunde bedarf und es demnach nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes ist, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs zu einem (ergänzenden) Sachverständigengutachten anhand einer zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme, zu der (als Beweismittel) wiederum Gehör einzuräumen wäre, zu beurteilen.Die Behörde verletzt das Parteiengehör schon dadurch, dass sie entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG der Partei die Möglichkeit nimmt, der (ergänzenden, einem Privatgutachten widersprechenden) Stellungnahme des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann die Behörde auch nicht dadurch ausräumen, dass sie nunmehr in der Gegenschrift eine Duplik des Amtssachverständigen wiedergibt, weil die schlüssige Beantwortung der im Beschwerdefall im Raum stehenden Frage einer besonderen Fachkunde bedarf und es demnach nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes ist, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs zu einem (ergänzenden) Sachverständigengutachten anhand einer zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme, zu der (als Beweismittel) wiederum Gehör einzuräumen wäre, zu beurteilen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X04Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012