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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/03/0078 E 29. September 2008 RS 4Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl 2005/05/0372, ausgesprochen hat, stellt auch die "Replik" eines Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, wenn sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf dieses maßgeblich stützt. Auch eine solche Stellungnahme ist in diesem Fall, der Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG folgend, dem Parteiengehör zu unterziehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl 2005/05/0372, ausgesprochen hat, stellt auch die "Replik" eines Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, wenn sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf dieses maßgeblich stützt. Auch eine solche Stellungnahme ist in diesem Fall, der Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgend, dem Parteiengehör zu unterziehen.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Abstandnahme vom Parteiengehör Vorliegen eines Gutachtens Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X03Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012