RS Vwgh 2012/6/27 2011/12/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/12/0077 E 21. Dezember 2011 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hat, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einem Widerspruch von Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann somit nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben. Es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X02

Im RIS seit

18.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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