Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0077 E 21. Dezember 2011 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hat, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einem Widerspruch von Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann somit nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben. Es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X02Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012