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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012Rechtssatz
Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nach dem AVG gilt insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG, die ebenfalls der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde dahingehend zu prüfen. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt hiebei keine Vorrangstellung zu und darf diesem daher nicht schon wegen seiner Stellung als Amtssachverständiger Vorrang vor anderen Gutachtern, etwa Privatsachverständigen, eingeräumt werden.Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nach dem AVG gilt insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd Paragraph 52, AVG, die ebenfalls der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde dahingehend zu prüfen. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt hiebei keine Vorrangstellung zu und darf diesem daher nicht schon wegen seiner Stellung als Amtssachverständiger Vorrang vor anderen Gutachtern, etwa Privatsachverständigen, eingeräumt werden.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X01Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012