RS Vwgh 2012/6/27 2011/12/0110

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0111 E 27. Juni 2012 2011/12/0109 E 27. Juni 2012

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nach dem AVG gilt insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG, die ebenfalls der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde dahingehend zu prüfen. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt hiebei keine Vorrangstellung zu und darf diesem daher nicht schon wegen seiner Stellung als Amtssachverständiger Vorrang vor anderen Gutachtern, etwa Privatsachverständigen, eingeräumt werden.Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nach dem AVG gilt insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd Paragraph 52, AVG, die ebenfalls der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde dahingehend zu prüfen. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt hiebei keine Vorrangstellung zu und darf diesem daher nicht schon wegen seiner Stellung als Amtssachverständiger Vorrang vor anderen Gutachtern, etwa Privatsachverständigen, eingeräumt werden.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120110.X01

Im RIS seit

18.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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