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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs3 idF 2007/I/096;Rechtssatz
Für Zeiträume, in denen § 48 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 96/2007 anzuwenden war, ist festzuhalten, dass der dort erwähnte fiktive Normaldienstplan nach dem Gesetzeswortlaut lediglich als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst dient (vgl. Satz 4 leg. cit.). Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach Blockzeiten außerhalb des fiktiven Normaldienstplanes nicht festgelegt werden dürften, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen, sodass der diesbezüglichen Vorgangsweise des dienstplanenden Vorgesetzten auch aus diesem Gesichtspunkt Willkür nicht entgegengehalten werden kann.Für Zeiträume, in denen Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, anzuwenden war, ist festzuhalten, dass der dort erwähnte fiktive Normaldienstplan nach dem Gesetzeswortlaut lediglich als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst dient vergleiche Satz 4 leg. cit.). Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach Blockzeiten außerhalb des fiktiven Normaldienstplanes nicht festgelegt werden dürften, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen, sodass der diesbezüglichen Vorgangsweise des dienstplanenden Vorgesetzten auch aus diesem Gesichtspunkt Willkür nicht entgegengehalten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120060.X07Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012