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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs2a idF 2000/I/142;Rechtssatz
Der Dienstbehörde ist im Rahmen einer "Willkürprüfung" nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass für die Gestaltung eines Gleitzeitdienstplanes - neben den in § 48 Abs. 3 BDG 1979 enthaltenen besonderen Anordnungen - auch die in § 48 Abs. 2a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 142/2000 verankerten allgemeinen Grundsätze für die Dienstplangestaltung Anwendung finden. Daraus folgt aber auch die Denkmöglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 2a zweiter Satz BDG 1979 (wonach die Wochendienstzeit in Ermangelung entgegenstehender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden darf) auf die Festlegung unterschiedlich gelagerter (und unterschiedlich langer) Blockzeiten an einzelnen Tagen im Rahmen der Gestaltung eines Gleitzeitdienstplanes. Die Auffassung, dass eine derartige Vorgangsweise nur "in Absprache mit den betroffenen Beamten" geschehen dürfe, vermag sich auf keine ausdrücklich im Gesetz enthaltene Anordnung zu stützen.Der Dienstbehörde ist im Rahmen einer "Willkürprüfung" nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass für die Gestaltung eines Gleitzeitdienstplanes - neben den in Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 enthaltenen besonderen Anordnungen - auch die in Paragraph 48, Absatz 2 a, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, verankerten allgemeinen Grundsätze für die Dienstplangestaltung Anwendung finden. Daraus folgt aber auch die Denkmöglichkeit einer entsprechenden Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 a, zweiter Satz BDG 1979 (wonach die Wochendienstzeit in Ermangelung entgegenstehender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden darf) auf die Festlegung unterschiedlich gelagerter (und unterschiedlich langer) Blockzeiten an einzelnen Tagen im Rahmen der Gestaltung eines Gleitzeitdienstplanes. Die Auffassung, dass eine derartige Vorgangsweise nur "in Absprache mit den betroffenen Beamten" geschehen dürfe, vermag sich auf keine ausdrücklich im Gesetz enthaltene Anordnung zu stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120060.X06Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012