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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs3;Rechtssatz
Eine vom Üblichen abweichende Festlegung der zeitlichen Lage und Dauer der Blockzeit nimmt einem Dienstplan nicht den Charakter eines Gleitzeitdienstplanes im Verständnis des § 48 Abs. 3 BDG 1979. Eine Kombination von mehreren Dienstplanformen liegt hier daher nicht vor.Eine vom Üblichen abweichende Festlegung der zeitlichen Lage und Dauer der Blockzeit nimmt einem Dienstplan nicht den Charakter eines Gleitzeitdienstplanes im Verständnis des Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979. Eine Kombination von mehreren Dienstplanformen liegt hier daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120060.X04Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012