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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Welche Verjährungsfrist maßgeblich ist, hängt von der Art des betroffenen Bescheides ab, weil die auch für amtswegige Änderungen geltende zeitliche Begrenzung nach dem erkennbaren Zweck der Regelung an die Verjährung des jeweils verfolgten Rechtes anknüpft (vgl. in diesem Sinn schon Stoll, BAO-Kommentar, 2904, und seither etwa auch Ritz in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 308). Maßgeblich war im vorliegenden Fall, wie auch im Fall des Erkenntnisses vom 30. Mai 2012, 2008/13/0134, daher die Bemessungsverjährung.Welche Verjährungsfrist maßgeblich ist, hängt von der Art des betroffenen Bescheides ab, weil die auch für amtswegige Änderungen geltende zeitliche Begrenzung nach dem erkennbaren Zweck der Regelung an die Verjährung des jeweils verfolgten Rechtes anknüpft vergleiche in diesem Sinn schon Stoll, BAO-Kommentar, 2904, und seither etwa auch Ritz in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 308). Maßgeblich war im vorliegenden Fall, wie auch im Fall des Erkenntnisses vom 30. Mai 2012, 2008/13/0134, daher die Bemessungsverjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130161.X01Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012