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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Rechtssatz
In dem Erkenntnis vom 22. April 1999, 95/17/0137, VwSlg 7390 F/1999, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. zum Ausdruck gebracht, dass das Beibehalten (oder allenfalls auch Schaffen) einer weiteren Wohnungsmöglichkeit außerhalb des Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für die Lebensführung keine steuerliche Berücksichtigung finden kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 93/15/0244). Da die Wohnsitznahme am Beschäftigungsort grundsätzlich den nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 zuzurechnen ist, kann für die Beibehaltung einer inländischen Wohnung zur Erfüllung der "Wohnvorsorge" nach einer "Einberufung ins Inland" nichts anderes gelten.In dem Erkenntnis vom 22. April 1999, 95/17/0137, VwSlg 7390 F/1999, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. zum Ausdruck gebracht, dass das Beibehalten (oder allenfalls auch Schaffen) einer weiteren Wohnungsmöglichkeit außerhalb des Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für die Lebensführung keine steuerliche Berücksichtigung finden kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, 93/15/0244). Da die Wohnsitznahme am Beschäftigungsort grundsätzlich den nicht abziehbaren Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 zuzurechnen ist, kann für die Beibehaltung einer inländischen Wohnung zur Erfüllung der "Wohnvorsorge" nach einer "Einberufung ins Inland" nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130156.X06Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016