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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Als Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort oder Beschäftigungsort im Sinne der Judikatur zur doppelten Haushaltsführung ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss. Dass nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen (hier Botschafter, mit der Leitung des ständigen Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen in New York betraut) nach den Vorschriften für Bedienstete im auswärtigen Dienst (der vorgesehenen "Mobilität hinsichtlich des Beschäftigungsortes" bzw. dem "vorübergehenden Charakter einer Beschäftigung im Ausland") weiter von einem Dienstort (zusätzlich) im Inland ausgegangen werden könne, bedeutet somit noch nicht, dass dieser auch als Beschäftigungsort im Sinne der Judikatur zur doppelten Haushaltsführung anzusehen wäre. Somit können die geltend gemachten Kosten der Wohnung im Inland schon deshalb nicht unter dem Titel der Begründung eines zweiten Hausstandes am Beschäftigungsort Berücksichtigung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130156.X05Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016