Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Rechtssatz
Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0235, mwN).Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0235, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130156.X04Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016