Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Abzugsverbot für Haushaltsaufwendungen gilt beispielsweise unabhängig davon, ob der Haushalt in einer frei gewählten oder in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung geführt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0137, VwSlg 7390 F/1999). Auch Aufwendungen für die Beschaffung einer Wohnung - selbst zwecks Wohnsitznahme am Beschäftigungsort - fallen unter das Abzugsverbot (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20 Tz 8, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur, beispielsweise das Erkenntnis vom 20. September 1955, 205/53, VwSlg 1232 F/1955).Das Abzugsverbot für Haushaltsaufwendungen gilt beispielsweise unabhängig davon, ob der Haushalt in einer frei gewählten oder in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung geführt wird vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0137, VwSlg 7390 F/1999). Auch Aufwendungen für die Beschaffung einer Wohnung - selbst zwecks Wohnsitznahme am Beschäftigungsort - fallen unter das Abzugsverbot vergleiche z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 20, Tz 8, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur, beispielsweise das Erkenntnis vom 20. September 1955, 205/53, VwSlg 1232 F/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130156.X02Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016