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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so genanntes "Aufteilungsverbot"). Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. z.B. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 13, mwN).Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung dürfen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so genanntes "Aufteilungsverbot"). Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird vergleiche z.B. Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 13, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130156.X01Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016