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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0085 E 28. Juni 2012 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2010/15/0182).Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2010/15/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150086.X01Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012