RS Vwgh 2012/6/28 2012/15/0071

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273;
BAO §299;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0032 E 11. Dezember 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall wurde die Berufung gegen einen Abgabenbescheid vom Finanzamt zurückgewiesen, weil der bekämpfte Abgabenbescheid bereits durch Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion (§ 299 BAO) aufgehoben worden war, also nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. In der Folge wurde der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene (Aufhebungs-)Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, und dass ein in Rede stehender Zurückweisungsbescheid infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit dem den (Aufhebungs-)Bescheid aufhebenden Erkenntnis beseitigt ist.Im konkreten Fall wurde die Berufung gegen einen Abgabenbescheid vom Finanzamt zurückgewiesen, weil der bekämpfte Abgabenbescheid bereits durch Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion (Paragraph 299, BAO) aufgehoben worden war, also nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. In der Folge wurde der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene (Aufhebungs-)Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, und dass ein in Rede stehender Zurückweisungsbescheid infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit dem den (Aufhebungs-)Bescheid aufhebenden Erkenntnis beseitigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150071.X03

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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