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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §243;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt am 15. Juni 2005 einen "Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 Aufhebung gem. § 299 BAO" erlassen. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Juni 2005 erließ das Finanzamt gemäß § 299 Abs. 2 BAO den den aufgehobenen Einkommensteuerbescheid 2003 ersetzenden (geänderten) "Einkommensteuerbescheid 2003". Nach Rechtsprechung und Lehre liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. Ritz, BAO4, § 299 Tz 45)Im Beschwerdefall hat das Finanzamt am 15. Juni 2005 einen "Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 Aufhebung gem. Paragraph 299, BAO" erlassen. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Juni 2005 erließ das Finanzamt gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO den den aufgehobenen Einkommensteuerbescheid 2003 ersetzenden (geänderten) "Einkommensteuerbescheid 2003". Nach Rechtsprechung und Lehre liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 299, Tz 45)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150071.X02Im RIS seit
25.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012