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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §40 Abs1;Rechtssatz
§ 40 Abs. 1 BAO definiert die Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO4, Rz. 1f zu § 40 BAO mwN).Paragraph 40, Absatz eins, BAO definiert die Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO4, Rz. 1f zu Paragraph 40, BAO mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160142.X02Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012