RS Vwgh 2012/6/28 2011/16/0142

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §41 Abs1;
  1. BAO § 41 heute
  2. BAO § 41 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 41 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  4. BAO § 41 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Satzungen ist primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend. Satzungen sind im Zweifel gesetzeskonform im Sinne der Vereinsfreiheit sowie weiters unter Berücksichtigung des Zwecks und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Mitglieder auszulegen, wobei der bisherigen Übung entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO4, unter RZ 5 zu § 41 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).Bei der Auslegung von Satzungen ist primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend. Satzungen sind im Zweifel gesetzeskonform im Sinne der Vereinsfreiheit sowie weiters unter Berücksichtigung des Zwecks und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Mitglieder auszulegen, wobei der bisherigen Übung entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO4, unter RZ 5 zu Paragraph 41, BAO wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160142.X01

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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