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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §41 Abs1;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Satzungen ist primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend. Satzungen sind im Zweifel gesetzeskonform im Sinne der Vereinsfreiheit sowie weiters unter Berücksichtigung des Zwecks und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Mitglieder auszulegen, wobei der bisherigen Übung entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO4, unter RZ 5 zu § 41 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).Bei der Auslegung von Satzungen ist primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend. Satzungen sind im Zweifel gesetzeskonform im Sinne der Vereinsfreiheit sowie weiters unter Berücksichtigung des Zwecks und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Mitglieder auszulegen, wobei der bisherigen Übung entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO4, unter RZ 5 zu Paragraph 41, BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160142.X01Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012