RS Vwgh 2012/6/28 2011/16/0126

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine bei der Schlussverteilung zu berücksichtigende Konkursquote wäre auf den Haftungsbetrag anzurechnen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2006/13/0071).Eine bei der Schlussverteilung zu berücksichtigende Konkursquote wäre auf den Haftungsbetrag anzurechnen gewesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2006/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160126.X05

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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