RS Vwgh 2012/6/28 2011/16/0126

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/16/0116).Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/16/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160126.X03

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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