RS Vwgh 2012/6/28 2011/16/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2012
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §30 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 30 ErbStG findet sich im III. Teil dieses Gesetzes, Veranlagung und Einhebung, im 3. Abschnitt über die Steuerfestsetzung. Obwohl im Hinblick auf § 13 Abs. 1 ErbStG im Falle einer Schenkung der Erwerber und der Geschenkgeber Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige sind, spricht der Tatbestand des § 30 Abs. 1 ErbStG nur davon, dass "der Steuerpflichtige" beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung "einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht", die Aussetzung der Besteuerung verlangen kann. Die Wortwahl, insbesondere die Wahl des Singular in den Tatbestandsmerkmalen des § 30 Abs. 1 ErbStG "der Steuerpflichtige" und "einem anderen als dem Steuerpflichtigen", ist dahingehend zu deuten, dass es sich um ein und denselben im Rahmen des Verfahrens über die Steuerfestsetzung zur Abgabenentrichtung herangezogenen Steuerschuldner handelt, womit dem Telos des § 30 ErbStG Rechnung getragen wird.Die Bestimmung des Paragraph 30, ErbStG findet sich im römisch drei. Teil dieses Gesetzes, Veranlagung und Einhebung, im 3. Abschnitt über die Steuerfestsetzung. Obwohl im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG im Falle einer Schenkung der Erwerber und der Geschenkgeber Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige sind, spricht der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, ErbStG nur davon, dass "der Steuerpflichtige" beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung "einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht", die Aussetzung der Besteuerung verlangen kann. Die Wortwahl, insbesondere die Wahl des Singular in den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 30, Absatz eins, ErbStG "der Steuerpflichtige" und "einem anderen als dem Steuerpflichtigen", ist dahingehend zu deuten, dass es sich um ein und denselben im Rahmen des Verfahrens über die Steuerfestsetzung zur Abgabenentrichtung herangezogenen Steuerschuldner handelt, womit dem Telos des Paragraph 30, ErbStG Rechnung getragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160119.X05

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten