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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 30 ErbStG findet sich im III. Teil dieses Gesetzes, Veranlagung und Einhebung, im 3. Abschnitt über die Steuerfestsetzung. Obwohl im Hinblick auf § 13 Abs. 1 ErbStG im Falle einer Schenkung der Erwerber und der Geschenkgeber Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige sind, spricht der Tatbestand des § 30 Abs. 1 ErbStG nur davon, dass "der Steuerpflichtige" beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung "einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht", die Aussetzung der Besteuerung verlangen kann. Die Wortwahl, insbesondere die Wahl des Singular in den Tatbestandsmerkmalen des § 30 Abs. 1 ErbStG "der Steuerpflichtige" und "einem anderen als dem Steuerpflichtigen", ist dahingehend zu deuten, dass es sich um ein und denselben im Rahmen des Verfahrens über die Steuerfestsetzung zur Abgabenentrichtung herangezogenen Steuerschuldner handelt, womit dem Telos des § 30 ErbStG Rechnung getragen wird.Die Bestimmung des Paragraph 30, ErbStG findet sich im römisch drei. Teil dieses Gesetzes, Veranlagung und Einhebung, im 3. Abschnitt über die Steuerfestsetzung. Obwohl im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG im Falle einer Schenkung der Erwerber und der Geschenkgeber Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige sind, spricht der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, ErbStG nur davon, dass "der Steuerpflichtige" beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung "einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht", die Aussetzung der Besteuerung verlangen kann. Die Wortwahl, insbesondere die Wahl des Singular in den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 30, Absatz eins, ErbStG "der Steuerpflichtige" und "einem anderen als dem Steuerpflichtigen", ist dahingehend zu deuten, dass es sich um ein und denselben im Rahmen des Verfahrens über die Steuerfestsetzung zur Abgabenentrichtung herangezogenen Steuerschuldner handelt, womit dem Telos des Paragraph 30, ErbStG Rechnung getragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160119.X05Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014