RS Vwgh 2012/6/28 2011/16/0119

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/14/0061 E 13. Dezember 2007 RS 5

Stammrechtssatz

Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Hinweis Ritz, BAO3, § 77 Tz. 1, mwN).Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Hinweis Ritz, BAO3, Paragraph 77, Tz. 1, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160119.X03

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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