RS Vwgh 2012/6/28 2011/16/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
ErbStG §13;
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

In § 13 ErbStG wird die Person des Steuerschuldners (des Abgabenschuldners) sowie des für die Steuer Haftenden bestimmt. Abgabenschuldner ist, wer nach den Abgabenvorschriften eine Geldleistung (Abgabe) kraft Gesetzes oder kraft behördlichen Leistungsgebotes schuldet. Wer nach den Abgabenvorschriften - wie hier nach § 13 ErbStG - als Abgabenschuldner in Betracht kommt, ist Abgabepflichtiger im Sinn des § 77 Abs. 1 BAO. Der Abgabepflichtige kann die ihm durch das Gesetz zugestandenen Rechte in Anspruch nehmen und hat die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Bei einem Gesamtschuldverhältnis sind alle Gesamtschuldner im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 78 Abs. 1 BAO Partei, unabhängig davon, ob sie bereits zur Steuerleistung in Anspruch genommen worden sind oder nicht. Im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kommen zufolge des § 13 Abs. 1 ErbStG der Erwerber sowie bei der Schenkung auch der Geschenkgeber als Steuerschuldner in Betracht (vgl. Fellner, Kommentar zum ErbStG, Rz 1 und 3 zu § 13).In Paragraph 13, ErbStG wird die Person des Steuerschuldners (des Abgabenschuldners) sowie des für die Steuer Haftenden bestimmt. Abgabenschuldner ist, wer nach den Abgabenvorschriften eine Geldleistung (Abgabe) kraft Gesetzes oder kraft behördlichen Leistungsgebotes schuldet. Wer nach den Abgabenvorschriften - wie hier nach Paragraph 13, ErbStG - als Abgabenschuldner in Betracht kommt, ist Abgabepflichtiger im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, BAO. Der Abgabepflichtige kann die ihm durch das Gesetz zugestandenen Rechte in Anspruch nehmen und hat die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Bei einem Gesamtschuldverhältnis sind alle Gesamtschuldner im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, BAO Partei, unabhängig davon, ob sie bereits zur Steuerleistung in Anspruch genommen worden sind oder nicht. Im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kommen zufolge des Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG der Erwerber sowie bei der Schenkung auch der Geschenkgeber als Steuerschuldner in Betracht vergleiche Fellner, Kommentar zum ErbStG, Rz 1 und 3 zu Paragraph 13,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160119.X01

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten