Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §77 Abs1;Rechtssatz
In § 13 ErbStG wird die Person des Steuerschuldners (des Abgabenschuldners) sowie des für die Steuer Haftenden bestimmt. Abgabenschuldner ist, wer nach den Abgabenvorschriften eine Geldleistung (Abgabe) kraft Gesetzes oder kraft behördlichen Leistungsgebotes schuldet. Wer nach den Abgabenvorschriften - wie hier nach § 13 ErbStG - als Abgabenschuldner in Betracht kommt, ist Abgabepflichtiger im Sinn des § 77 Abs. 1 BAO. Der Abgabepflichtige kann die ihm durch das Gesetz zugestandenen Rechte in Anspruch nehmen und hat die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Bei einem Gesamtschuldverhältnis sind alle Gesamtschuldner im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 78 Abs. 1 BAO Partei, unabhängig davon, ob sie bereits zur Steuerleistung in Anspruch genommen worden sind oder nicht. Im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kommen zufolge des § 13 Abs. 1 ErbStG der Erwerber sowie bei der Schenkung auch der Geschenkgeber als Steuerschuldner in Betracht (vgl. Fellner, Kommentar zum ErbStG, Rz 1 und 3 zu § 13).In Paragraph 13, ErbStG wird die Person des Steuerschuldners (des Abgabenschuldners) sowie des für die Steuer Haftenden bestimmt. Abgabenschuldner ist, wer nach den Abgabenvorschriften eine Geldleistung (Abgabe) kraft Gesetzes oder kraft behördlichen Leistungsgebotes schuldet. Wer nach den Abgabenvorschriften - wie hier nach Paragraph 13, ErbStG - als Abgabenschuldner in Betracht kommt, ist Abgabepflichtiger im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, BAO. Der Abgabepflichtige kann die ihm durch das Gesetz zugestandenen Rechte in Anspruch nehmen und hat die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Bei einem Gesamtschuldverhältnis sind alle Gesamtschuldner im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, BAO Partei, unabhängig davon, ob sie bereits zur Steuerleistung in Anspruch genommen worden sind oder nicht. Im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts kommen zufolge des Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG der Erwerber sowie bei der Schenkung auch der Geschenkgeber als Steuerschuldner in Betracht vergleiche Fellner, Kommentar zum ErbStG, Rz 1 und 3 zu Paragraph 13,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160119.X01Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014