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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0082 B 22. November 2011 RS 3 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden, wenn der Fehler der von der Bfin bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in deren Sphäre ereignet hat (Hinweis B vom 28. April, 2007/12/0168). Bei dieser Sachlage hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. [Hier: die belangte Behörde hat die als Bescheid bezeichnete Erledigung - entgegen der in der Zustellverfügung angeordneten Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der Bfin - direkt und ausschließlich an die Bfin selbst zugestellt.]Die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden, wenn der Fehler der von der Bfin bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in deren Sphäre ereignet hat (Hinweis B vom 28. April, 2007/12/0168). Bei dieser Sachlage hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. [Hier: die belangte Behörde hat die als Bescheid bezeichnete Erledigung - entgegen der in der Zustellverfügung angeordneten Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der Bfin - direkt und ausschließlich an die Bfin selbst zugestellt.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150161.X02Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012