RS Vwgh 2012/6/28 2011/15/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0082 B 22. November 2011 RS 3 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden, wenn der Fehler der von der Bfin bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in deren Sphäre ereignet hat (Hinweis B vom 28. April, 2007/12/0168). Bei dieser Sachlage hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. [Hier: die belangte Behörde hat die als Bescheid bezeichnete Erledigung - entgegen der in der Zustellverfügung angeordneten Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der Bfin - direkt und ausschließlich an die Bfin selbst zugestellt.]Die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden, wenn der Fehler der von der Bfin bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in deren Sphäre ereignet hat (Hinweis B vom 28. April, 2007/12/0168). Bei dieser Sachlage hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. [Hier: die belangte Behörde hat die als Bescheid bezeichnete Erledigung - entgegen der in der Zustellverfügung angeordneten Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der Bfin - direkt und ausschließlich an die Bfin selbst zugestellt.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011150161.X02

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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