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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0135 E 19. Dezember 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.6.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160275.X01Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012