RS Vwgh 2012/6/28 2010/16/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §32 Abs3;
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Eine "vorgefasste Absicht", somit ein "vorgefasster" Tatplan, könnte als Erschwerungsgrund ausschlagen, wenn ein solcher darin bestünde, dass der Täter die Tat reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet hätte (§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 32 Abs. 3 StGB). Im Fehlen eines solchen Erschwerungsgrundes allein ist aber noch kein Milderungsgrund zu sehen.Eine "vorgefasste Absicht", somit ein "vorgefasster" Tatplan, könnte als Erschwerungsgrund ausschlagen, wenn ein solcher darin bestünde, dass der Täter die Tat reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet hätte (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Im Fehlen eines solchen Erschwerungsgrundes allein ist aber noch kein Milderungsgrund zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160201.X02

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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