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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §23 Abs2;Rechtssatz
Eine "vorgefasste Absicht", somit ein "vorgefasster" Tatplan, könnte als Erschwerungsgrund ausschlagen, wenn ein solcher darin bestünde, dass der Täter die Tat reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet hätte (§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 32 Abs. 3 StGB). Im Fehlen eines solchen Erschwerungsgrundes allein ist aber noch kein Milderungsgrund zu sehen.Eine "vorgefasste Absicht", somit ein "vorgefasster" Tatplan, könnte als Erschwerungsgrund ausschlagen, wenn ein solcher darin bestünde, dass der Täter die Tat reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet hätte (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Im Fehlen eines solchen Erschwerungsgrundes allein ist aber noch kein Milderungsgrund zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160201.X02Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012