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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §29 Abs2 litc;Rechtssatz
In die maßgebliche Sechsmonatsfrist für das Vorliegen einer Betriebsstätte sind auch Unterbrechungen einzurechnen, gleichgültig ob sie vorgesehen waren oder nicht, sowie die Beschäftigung von Subunternehmern (vgl. dazu die näheren Ausführungen in: Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 334, mwN).In die maßgebliche Sechsmonatsfrist für das Vorliegen einer Betriebsstätte sind auch Unterbrechungen einzurechnen, gleichgültig ob sie vorgesehen waren oder nicht, sowie die Beschäftigung von Subunternehmern vergleiche dazu die näheren Ausführungen in: Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 334, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160075.X04Im RIS seit
27.07.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012