RS Vwgh 2012/6/28 2009/16/0075

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29 Abs2 litc;
DienstgeberabgabeG Wr §2 Abs3 idF 1994/015;
KommStG 1993 §4 Abs1;

Rechtssatz

In die maßgebliche Sechsmonatsfrist für das Vorliegen einer Betriebsstätte sind auch Unterbrechungen einzurechnen, gleichgültig ob sie vorgesehen waren oder nicht, sowie die Beschäftigung von Subunternehmern (vgl. dazu die näheren Ausführungen in: Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 334, mwN).In die maßgebliche Sechsmonatsfrist für das Vorliegen einer Betriebsstätte sind auch Unterbrechungen einzurechnen, gleichgültig ob sie vorgesehen waren oder nicht, sowie die Beschäftigung von Subunternehmern vergleiche dazu die näheren Ausführungen in: Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, 334, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160075.X04

Im RIS seit

27.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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